(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es
- 1.
-
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- 2.
-
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
- 3.
-
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft
oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
- 4.
-
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es
handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen
Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht
unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder
allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei
kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen
Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder
Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
Einrichtungen verbunden sind,
- 5.
-
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient,
- 6.
-
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach
Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt,
sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient,
unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem
Betrieb,
- b)
-
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus
diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit
letzterer Tierhaltung betreibt,
- c)
-
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben
und
- d)
-
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht
2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung
anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
-
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der
Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität, oder
- 8.
-
der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage
dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
-
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
- 2.
-
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans,
insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts,
widerspricht,
- 3.
-
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt
wird,
- 4.
-
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die
Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
- 5.
-
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
- 6.
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die
Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
- 7.
-
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt oder
- 8.
-
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen
stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung
nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach
Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben
als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen
einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen,
soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der
Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit
sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
-
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes
1 Nummer 1 unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz,
- b)
-
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen
gewahrt,
- c)
-
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre
zurück,
- d)
-
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet
worden,
- e)
-
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der
Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
- f)
-
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach
Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
und
- g)
-
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für
die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im
Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
erforderlich,
- 2.
-
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle
unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- b)
-
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
- c)
-
das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst
genutzt und
- d)
-
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude
für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt
wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von
einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat,
reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu
errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie
genutzt wird,
- 3.
-
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch
Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten,
gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
- 4.
-
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der
Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das
Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des
Gestaltwerts dient,
- 5.
-
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen
unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- b)
-
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
- c)
-
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie
selbst genutzt wird,
- 6.
-
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die
Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das
ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der
Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs
zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit
nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt
entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind
geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder
zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des
Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben
sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine
Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der
zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei
einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die
Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz
2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll
durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung
der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g
sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1
sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des
Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen
eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann
auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
ist, dass
- 1.
-
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar
ist,
- 2.
-
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
begründet wird und
- 3.
-
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer
7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten
sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4
unberührt.