(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33
bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist
auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach
den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für
Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht
unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1,
stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des
Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15
entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des
Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes
Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.